AGB

Allgemeine Liefer- und Auftragsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Sie sind in das Geschäft mit dem Kunden eingefügt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht in zukünftigen Verträgen. Unsere Bedingungen gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesem die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung oder unserer Lieferung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

§ 2 Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Ware

  1. Auskünfte und Beratung hinsichtlich unserer Produkte erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind als unverbindliche Durchschnittswerte anzusehen. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstigen technischen Angaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte.
  2. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe unserer Ware dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als Eigenschaft der Ware deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche allgemeine Leistungsbeschreibungen.
  3. Bestimmte Eigenschaften unserer Waren gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als garantiert bezeichnet haben.

§ 3 Probeexemplare; Modelle

Die Eigenschaften von angefertigten Probeexemplaren bzw. Modellen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Probeexemplaren und Modellen nicht berechtigt.

§ 4 Vertragsschluss, Lieferumfang, Abnahme

  1. Unsere Angebote sind, wenn nicht anders gekennzeichnet, freibleibend und unverbindlich. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. An einen Auftrag sind wir erst dann gebunden bzw. ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist oder wenn wir mit der Auftragsausführung beginnen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung oder ein von uns anerkannter Lieferabruf maßgebend. Bei sofortiger Lieferung kann unsere Bestätigung auch durch unsere Rechnung ersetzt werden.
  2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst.
  3. Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt nicht allein in der Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
  4. Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
  5. Im Falle einer Voll- bzw. Teilannulierung von bereits in Lieferabrufen und / oder Bestellungen ausgewiesenen Mengen verpflichtet sich der Kunde in Bezug auf Teile, die von uns hergestellt werden zur Abnahme des bestellten Produkts und des dafür notwendigen Vormaterials für einen Zeitraum von vier Wochen ab der Voll- bzw. Teilannulierung (Abnahmeverpflichtung Fertigungsteile 4 Wochen). In Bezug auf Zukaufteile gilt diese Abnahmeverpflichtung für zwölf Wochen (Abnahmeverpflichtung Zukaufteile 12 Wochen).
  6. Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Ware hinzuweisen.
  7. Beruht unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf technischen Angaben des Bestellers (Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben), so ist unser Angebot nur dann verbindlich, wenn der Auftrag entsprechend den technischen Vorgaben des Bestellers ausgeführt werden kann. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den technischen Angaben des Bestellers ausgeführt werden kann, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Besteller nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene technische Ersatzlösung zu akzeptieren und ggf. tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen. Beruht unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf logistischen Angaben des Bestellers, so geltend die Sätze 1 und 2 entsprechend.
  8. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet worden sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  9. Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen der Stück- oder Gewichtsmenge von bis zu 5% gegenüber dem Bestellvolumen vorzunehmen.
  10. Verzögert sich die Abnahme der Ware oder der Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund sind wir berechtigt nach Setzung und Ablauf einer 14 tätigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz mindestens 20% des Nettolieferpreises. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder Nichtanfalls eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

§ 5 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug

  1. Verbindliche Liefertermine und –fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (circa, etwa etc.) Lieferterminen und –fristen bemühen wir uns, diese einzuhalten.
  2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, bzw. mit Anerkennung des Lieferabrufes, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.
  3. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Das Interesse an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.
  4. Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, kann der Kunde unter den jeweiligen Voraussetzungen der §§ 280, 281, 284, 286, 323 BGB die dort geregelten Rechte geltend machen. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen – gleich aus welchem Grunde – bestehen nur nach Maßgabe der Regelung § 11. Haben wir die Leistung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist erbracht, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Vertrag sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat und wenn wir wesentliche Teilemengen verzögert liefern.
  5. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

§ 6 Selbstlieferungsvorbehalt; höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

  1. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer-, Wasser-, und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbei geführt worden sind.
  2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Absatz 1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Versand und Gefahrübergang

  1. (Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr zu Lasten des Kunden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Hierzu bedarf es einer gesonderten schriftlichen Beauftragung durch den Kunden.
  2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der zu lieferenden Ware an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, des Lagers oder der Niederlassung auf den Kunden über.
  3. Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir in Folge gänzlichem oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 8 Mängelrüge / Gewährleistung / Pflichtverletzung

  1. Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Leistungserbringung – auch bezüglich eines vom Kunden benutzbaren Teils der Leistung -, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb des in Abs. 6 genannten Gewährleistungszeitraumes, schriftlich zu rügen. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus. Soweit Stückzahl – und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus.
  2. Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen.
  3. Ist ein Mangel gegeben, so wird dieser nach unserer Wahl – mit Ausnahme des Falles des Lieferregresses gem. § 478, 479 BGB – durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben, wobei uns grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche zugestehen sind. Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat und unberechtigte Reklamationen werden wir im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
  5. Soweit die Pflichtverletzung sich nicht ausnahmsweise auf eine Werkleistung unsererseits bezieht, ist der Rücktritt ausgeschlossen, soweit unsere Pflichtverletzung unerheblich ist. Der Rücktritt ist mit Ausnahme der Mangelhaftung ebenfalls ausgeschlossen, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
  6. Für nachweisbare Material-, Fertigungs- oder Konstruktionsmängel leisten wir – soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist oder ein Fall des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch) vorliegt – über einen Zeitraum von einem Jahr Gewähr, gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginns an.
  7. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für etwaige Ansprüche aus Mangelfolgeschäden.
  8. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in § 11, soweit es sich um Schadensersatzansprüche aus einer Eigenschaftszusicherung oder Garantie handelt, welche dem Kunde gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
  9. Unsere Gewährleistung und die daraus folgende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung oder mangelhafter Montageanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen für die Folge fehlerhafter Benutzung (insbesondere bei dem Stande der Technik entsprechender Montage oder Montage entgegen der Montageanleitung) oder natürliche Abnutzung der Ware, übermäßigem Einsatz oder ungeeignete Betriebsmittel sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht dem vorgesehenen durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.

    Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.

    Unsere Haftung nach Abs. 11 bleibt unberührt.
  10. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als dem Lieferort oder die Niederlassung des Kunden gebracht worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB. Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden im Fall der Weiterveräußerung der Ware gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehende Vereinbarung getroffen hat.
  11. Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

§ 9 Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede

  1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro ausschließlich Verpackung, Fracht und etwaigem Mindermengenzuschlag ab Lieferwerk oder Lager, zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
  2. Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten ausgeführt.
  3. Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten sowie Kosten durch Umweltauflagen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als sechs Monate liegen.
  4. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum unabhängig vom Eingang der Ware. Wir sind jedoch auch berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Warenlieferung zu verlangen. Falls ein Skontoabzug vereinbart wurde, errechnet sich dieser aus dem Nettobetrag und ist nur zulässig, wenn alle anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Kunden zu uns erfüllt sind. Wechselzahlung schließt Skontoabzug aus.
  5. Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 35 Tagen nach Lieferung.
  6. Mit Eintritt des Verzuges werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Im Übrigen hat der Verzug mit der Erfüllung einer Forderung die sofortige Fälligkeit aller weiteren Forderungen unsererseits aus der Geschäftsverbindung und die Beendigung aller Stundungsabreden zur Folge.
  7. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
  8. Werden Zahlungen gestundet und diese später als vereinbart geleistet, so gelten für den Stundungszeitraum Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils bei Abschluss der Stundungsabrede geltenden Basiszinssatz geschuldet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
  9. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  10. Angebotene Wechsel nehmen wir nur ausnahmsweise kraft ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber herein. Wir berechnen Diskontspesen vom Fälligkeitstag der Rechnung bis zum Verfallstag des Wechsels sowie Wechselkosten. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der Kunde zu tragen. Bei Wechseln und Schecks gilt der Tag ihrer Einlösung als Zahltag. Bei einer Ablehnung der Wechseldiskontierung durch unsere Hausbank oder beim Vorliegen von vernünftigen Zweifeln daran, dass eine Wechseldiskontierung während der Wechsel Laufzeit erfolgt, sind wir berechtigt, unter Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung zu verlangen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Anlagen und Waren vor (nachstehend insgesamt »Vorbehaltsware«), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
  2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
  4. Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
  5. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bzgl. der veräußerten Vorbehaltsware bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
  6. Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
  7. Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziffer 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factorer nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen – zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
  9. Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 11 Ausschluss und Begrenzung der Haftung

  1. Wir haften für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit und erheblicher Pflichtverletzung. Dasselbe gilt, wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist. Weiterhin haften wir im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dasselbe gilt, soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben, und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. In allen anderen Fällen haften wir für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit.
  3. Im Falle der vorstehenden Haftung nach § 11.2 und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
  4. Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko ausdrücklich kraft schriftlicher Vereinbarung übernommen haben.
  5. Die Haftung für mittelbare und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben oder uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.
  6. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
  7. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß vorstehenden §§ 11.2. bis 11.6. gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unserer Subunternehmer.
  8. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.
  9. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen, Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden wie folgt:
  2. Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.
  3. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 11.
  4. Die vorstehend genannten Verpflichtungen unsererseits bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt hat, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  5. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  6. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  7. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.
  8. Weitergehende oder andere als die hier und in § 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Kunde und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

§ 14 Zugang von E-Mails; Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

  1. Wir sind lediglich verpflichtet, eingehende E-Mails einmal werktäglich abzurufen. E-Mails, die bei uns in der Zeit von 09:00 – 17:00 Uhr eingegangen sind, gelten als um 17:00 Uhr zugegangen, es sei denn, es wird der frühere Zugang nachgewiesen. E-Mails, die bei uns außerhalb dieser Zeiten eingehen, gelten als am nächsten Werktag um 17:00 zugegangen, es sei denn, es wird der frühere Zugang nachgewiesen. Die Pflichten des § 312e I Ziff. 1 -3 BGB werden abbedungen.

§ 15 Geheimhaltung

  1. (Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen gleich welcher Art, einschließlich Merkmalen, die etwaig übergebenden Gegenständen und Dokumenten zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an den Kunden in notwendiger Weise herangezogen werden müssen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließlich unser Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.
  2. Keine Geheimhaltungsverpflichtung gilt für solche Informationen, die nachweislich
    – zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offen kundig waren,
    – nach ihrer Übermittlung offen kundig geworden sind, ohne dass dies vom Kunden zu vertreten ist,
    – nach ihrer Übermittlung dem Kunden von dritter Seite auf gesetzlich zulässige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung zugänglich gemacht wurden.

    Die Geheimhaltungsverpflichtung endet zwei Jahre nach Ende der Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden. Auf unsere Anforderung hin sind alle von uns stammenden Informationen (ggf. einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Die Vernichtung ist uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechte und dem Recht zur Anwendung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Markenschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechts- vorbehalt auch zugunsten dieser Dritten. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

§ 16 Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens; Zahlungseinstellung

  1. Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens des Kunden oder dessen nicht auf berechtigten Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen uns, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung der Kaufsache von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist die Lieferung der Kaufsache bereits erfolgt, so wird der Kaufpreis in den vorgenannten Fällen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, die Kaufsache in den vorgenannten Fällen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.
  2. Die Regelungen gem. § 15.1. gelten auch, wenn wir Schecks oder Wechsel zahlungshalber angenommen haben und der Bezogene oder Aussteller Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens stellt oder aber seine Zahlungen einstellt.

§ 17 Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gelten ohne weiteres solche Regelungen, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen denen am nächsten kommen.

Hinweis:

Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern.

Oktober 2015